Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, innerhalb einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
§ 7
Mitgliedsbeiträge
§ 8
Organe des Vereins
§ 9
Mitgliederversammlung
Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10
Vorstandschaft
§ 11
Vorstand im Sinne von § 26 BGB
§ 12
Satzungsänderungen – Zweckänderungen
§ 13
Auflösung
§ 14
Inkrafttreten